Arbeitslosengeld
Wenn Sie als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Auszubildende oder Auszubildender arbeitslos werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Sie:
- bei der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit melden und die Leistung beantragen
- keine oder nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (d. h. Sie müssen arbeitsfähig und bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen) und sich selbst aktiv um die Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit bemühen
- die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt haben, d.h. Sie müssen in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate beitragspflichtig gewesen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen reichen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit sechs Monate Beschäftigung aus; diese Regelung ist bis 31. Dezember 2014 befristet.
Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Sie haben die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, die Sie mit der Agentur für Arbeit abgeschlossen haben, wahrzunehmen.
Die Leistung wird für eine Dauer von bis zu zwölf Wochen (Sperrzeit) nicht gewährt, wenn Sie ohne wichtigen Grund:
- Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst haben
- eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen
- sich weigern, an einer zumutbaren beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen
- einer Aufforderung zur Meldung nicht nachkommen oder sich nicht unverzüglich arbeitsuchend melden.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld)
Im Anschluss an das Arbeitslosengeld oder aufstockend können Sie Arbeitslosengeld II erhalten, sofern Sie:
- erwerbsfähig sind
- hilfebedürftig sind
- über 15 und unter 65 Jahre alt sind (bzw. die gestaffelte Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben) und
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Sozialgeld, sofern sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII) näher bezeichnet ist.