Deutschland

Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung in Deutschland

Deutschland: Leistungen der Sozialhilfe, Blindengeld und Pflegegeld

Leistungen der Sozialhilfe

Jeder Mensch mit Wohnsitz in Deutschland, der seinen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder aus eigener Kraft (Einsatz der Arbeitskraft) noch durch Hilfe eines Dritten bestreiten kann, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Das Sozialhilferecht ist in sieben Bereiche gegliedert, die jeweils die Leistungen in bestimmten Lebenslagen regeln. Die hier genannten Leistungen sind Teil eines steuerfinanzierten Systems bedarfsorientierter und bedürftigkeitsabhängiger Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens für nicht erwerbsfähigeHilfebedürftige, die kein oder kein ausreichendes Einkommen erzielen, um den Bedarf zu decken oder keine erforderliche Hilfe von anderen erhalten. Insbesondere Personen unter 65 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und vorübergehend erwerbsunfähig sind, erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Erwerbsfähige hilfebedürftige Arbeitslose können die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) beantragen.

Jedes Mitglied eines anspruchsberechtigten Haushalts kann einen eigenen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Der Gesamtbetrag erhöht sich in Abhängigkeit von der Zahl der Familienmitglieder. Bei der Berechnung der Leistungen werden Einkommen und Vermögen der betroffenen Person und des mit ihr zusammenlebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt.

Blindengeld und Pflegegeld

Nach den jeweiligen Landesgesetzen haben blinde und hochgradig sehbehinderte Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Landesblindengeld und Landespflegegeld. In einzelnen Ländern wird auch gehörlosen Menschen und Menschen mit bestimmten Schwerstbehinderungen Landespflegegeld gewährt. Der Anspruch auf diese Leistungen ist grundsätzlich an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Land geknüpft.

Erstellt am: 7.02.2020, aktualisiert am: 7.02.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, XI. Mindestsicherung

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