Leistungen der Sozialhilfe
Die Regelsätze werden von den Bundesländern festgesetzt. Die Höhe der Regelsätze differiert nach Alter der Hilfeberechtigten und der Stellung im Haushalt. Seit dem 1. Januar 2013 liegen die Regelbedarfe deutschlandweit wie folgt:
- Regelbedarf für den Haushaltsvorstand oder Alleinstehende: € 382
- Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelbedarf jeweils € 345.
- für einen Erwachsenen, der weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt: € 306
- für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: € 306
- für Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: € 255 sowie
- für Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres: € 289.
Ergänzt werden die Regelsätze durch:
- Mehrbedarfszuschläge für bestimmte Gruppen (z.B. Kinder, Alleinerziehende, Schwangere, Personen mit einem Mehrbedarf für Ernährung aufgrund von bestimmten Krankheiten etc.).
- Einmalige Leistungen, die nicht pauschaliert im Regelsatz enthalten sind, dies z. B. sind Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt oder für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
- Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche, dadurch werden insbesondere Bedarfe für Schulausflüge und Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Sport, Kultur und Freizeiten sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Lernförderung berücksichtigt.