Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung wird von 134 Krankenkassen durchgeführt, die entweder regional (z. B. Ortskrankenkassen) oder bundesweit (z. B. Ersatzkassen) organisiert sind und die von fast allen Versicherten – unabhängig von Berufs- oder Betriebszugehörigkeit - frei gewählt werden können (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkasse). Bis auf einige Sondergruppen (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert, es sei denn, das Arbeitsentgelt liegt in einem Jahr über der Versicherungspflichtgrenze. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten besondere Regelungen. Die Krankenkassen verwalten den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für alle Sozialversicherungszweige.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Jeder Krankenkasse ist organisatorisch eine Pflegekasse angeschlossen, die eigenständig für die Leistungsgewährung bei Pflegebedürftigkeit zuständig ist. Alle Personen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind bei dieser auch pflegeversichert. Wenn Sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert sind, müssen Sie dort eine entsprechende private Pflegeversicherung abschließen. (Der Abschluss von freiwilligen Pflegezusatzversicherungen bei privaten Versicherungsunternehmen ist daneben auch möglich.)
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird von den nach Branchen gegliederten gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) sowie von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand durchgeführt.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung und wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführt. Die BA gliedert sich in die Zentrale, die Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit. Die Arbeitslosenversicherung tritt kraft Gesetzes ein und erfasst alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und jugendliche Behinderte).
Leistungen der sozialen Entschädigung
Die Soziale Entschädigung ist ein eigenes, steuerfinanziertes System, dessen Leistungen über die der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland hinausgehen. Sie soll helfen, die gesundheitlichen und die oft auch damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen eines gesundheitlichen Schadens, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, zu beseitigen oder zu verbessern und finanziell abzumildern. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hinterbliebene eine Versorgung beanspruchen. Die Leistungen der Sozialen Entschädigung richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz, das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkriegs geschaffen wurde, jedoch inzwischen auch für andere Personengruppen wie z. B. Opfer von Gewalttaten, Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte oder Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und deren jeweilige Hinterbliebene gilt.
Die Leistungen bemessen sich nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen (Geld- und Sachleistungen). Grundsätzlich lassen sich die Leistungen in Versorgungsleistungen und fürsorgerische Leistungen unterteilen. Die Versorgungsleistungen umfassen insbesondere die Heil- und Krankenbehandlung sowie die Rentenleistungen. Die Rentenleistungen dienen dem Ausgleich des durch die Schädigung verursachten Mehraufwandes und haben vorrangig einen ideellen Charakter. Unter anderem können eine Grundrente, eine Schwerstbeschädigtenzulage oder eine Pflegezulage gezahlt werden.
Die Fürsorgeleistungen ergänzen die Entschädigungsleistungen der Versorgung. Die wichtigsten Leistungen umfassen die Hilfen in besonderen Lebenslagen, die Hilfe zur Pflege sowie die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Wenn der Bedarf nicht ausschließlich durch die Schädigung verursacht wurde, sind die Fürsorgeleistungen abhängig vom Einkommen und Vermögen der Berechtigten.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass ein Anspruch nach der Sozialen Entschädigung auf medizinische Versorgung oder Rentenleistung von einer Versorgungsverwaltung anerkannt worden ist. Die Fürsorgeleistungen können dann bei einer Hauptfürsorgestelle oder einer örtlichen Fürsorgestelle beantragt werden. Die oben genannten Leistungen werden in diesem Leitfaden nicht eingehender thematisiert.
Selbstverwaltung
Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung werden durch die Versicherungsträger nach dem Prinzip der Selbstverwaltung durchgeführt. Dazu werden bei den Versicherungsträgern Selbstverwaltungsorgane gebildet (Vertreterversammlungen und Vorstände bzw. Verwaltungsräte), die paritätisch mit Arbeitgebervertretern und Versichertenvertretern besetzt sind. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommen Vertreter der öffentlichen Körperschaften als dritte Gruppe hinzu. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane werden von den Arbeitgebern und den Versicherten turnusmäßig alle sechs Jahre gewählt.
Aufsicht
Die selbstverwalteten Sozialversicherungsträger erfüllen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts. Hierbei unterliegen sie staatlicher Aufsicht. Die Aufsicht wird von Aufsichtsbehörden durchgeführt. Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, deren Zuständigkeit sich auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, unterstehen grundsätzlich dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde. Die übrigen - landesunmittelbaren - Versicherungsträger unterstehen der Aufsicht des Bundeslandes, in dem jeweils ihr Sitz liegt. Ihr Versicherungsträger teilt Ihnen die für Sie maßgebliche Aufsichtsbehörde mit. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führen grundsätzlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und teilweise das Bundesversicherungsamt die Aufsicht.